Grundsätzliches:
Unter Internationalem Steuerrecht versteht man die Gesamtheit aller Normen zur Regelung grenzüberschreitender Sachverhalte. Erfasst werden Steuerfälle, in welchen neben der nationalen (deutschen) Steuerhoheit auch die eines anderen Staates betroffen ist.
Dabei sind neben nationalen Vorschriften zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen, zu beachten. Die Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gehen grundsätzlich dem innerstaatlichen Recht vor. Durch DBA regeln die Vertragsstaaten, wie und in welchem Umfang bestehende Besteuerungsrechte beschränkt werden. Sie werden deshalb auch als „Schrankennorm“ bezeichnet.
Nicht zuletzt haben die im EU-Vertrag verbürgten Grundrechte (Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit) Einfluss auf die Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte.
Wenn beispielsweise ein Unternehmen den Aufbau einer Betriebsstätte im Ausland plant, ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber befristet in einen ausländischen Staat entsandt wird oder eine Privatperson eine Auslandsimmobilie erwirbt, vermietet oder veräußert, kommt es regelmäßig zu einem Besteuerungskonflikt zwischen Wohnsitz bzw. Ansässigkeitsstaat und Quellenstaat (Staat in welchem die Einkünfte erzielt werden) und die „Reise“ in das Internationale Steuerrecht beginnt.
Unsere Beratungsschwerpunkte:
(Deutsches) Außensteuerrecht
Recht der Doppelbesteuerung
Besteuerung von Steuerausländern im Inland (Inboundfall)
Besteuerung inländischer Steuerpflichtiger im Ausland (Outboundfall)
Grenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz (Expatriates)
EU-Recht
Internationales Erbschaftsteuerrecht
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